Allgemeine Geschäftsbedingungen
RailLogistix UG – Sälzerstraße 18, 56235 Ransbach-Baumbach



1. Allgemeiner Teil
1.1 Diese ABE gelten für sämtliche Leistungen, die in einem Angebot der RailLogistix UG ausgewiesen sind, sowie insbesondere für alle Tätigkeiten, die unter die Teilnahme am Eisenbahnbetrieb fallen, soweit nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen. Es gelten ausschließlich die ABE der RailLogistix UG in der jeweils gültigen Fassung; diese sind dem Auftraggeber als Anlage beigefügt bzw. abrufbar unter www.rcf-unternehmensgruppe.de. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die RailLogistix UG stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Im Falle widersprüchlicher oder abweichender Regelungen haben individuell und schriftlich vereinbarte Regelungen Vorrang vor diesen ABE.
1.2 Angebotsaufforderungen, Bestellungen und sonstige rechtserhebliche Erklärungen sind in Textform zu übermitteln (Schriftform oder E-Mail genügt). Mündliche Abreden haben keine Gültigkeit. Insbesondere erhalten mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen der Angestellten oder Erfüllungsgehilfen der RailLogistix UG, die über den Inhalt des Vertrages hinausgehen, keine Rechtswirksamkeit.
1.3 Ein Angebot der RailLogistix UG ist noch keine verbindliche Zusage über die Erbringung der aufgeführten Leistungen. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, hält sich die RailLogistix UG 14 Tage ab Angebotsdatum an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise und Leistungen gebunden; Preisänderungen aufgrund nachträglich eingetretener, von der RailLogistix UG nicht zu vertretender Kostensteigerungen (z. B. Trassen-, Energie- oder Infrastrukturkosten) bleiben vorbehalten. Eine verbindliche Zusage zur Leistungsausführung kommt nur durch die fristgerechte, schriftliche Bestellung in Verbindung mit einer darauffolgenden schriftlichen Bestätigung durch die RailLogistix UG zustande. Das dadurch entstehende Rechtsverhältnis wird im Folgenden „Vertrag“ genannt. Bestellungen mit anderslautenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch die RailLogistix UG. Wird die Leistung durch die RailLogistix UG ohne ausdrücklichen Widerspruch angenommen, so kann hieraus nicht abgeleitet werden, die RailLogistix UG hätte abweichende Bedingungen angenommen. Eine Änderung der ursprünglichen Leistung kann durch schriftliche Anfrage des Auftraggebers und schriftliche Bestätigung der RailLogistix UG erfolgen und wird damit Teil des Vertrags. Haben Änderungen in Summe eine Minderung der Gesamtleistung zur Folge, ist die RailLogistix UG zu Preiskorrekturen, höchstens jedoch um 15 % des Gesamtauftragswerts, berechtigt.
1.4 Stornierung (für alle Leistungsbereiche)
1.4.1 Diese Stornierungsregelung gilt einheitlich für alle Leistungsbereiche dieser ABE – namentlich Fahrzeuggestellung mit Personal (Ziffer 2), Fahrzeug- und Mietgegenstandsvermietung (Ziffer 3), Personalüberlassung (Ziffer 4) sowie Verkehrs- und Transportleistungen (Ziffer 5). Soweit in einem Einzel-, Miet- oder Überlassungsvertrag ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart ist, geht diese individuelle Vereinbarung vor; im Übrigen gelten ausschließlich die nachstehenden Regelungen.
1.4.2 Stornierungen bedürfen der Textform. Maßgeblich für die Fristberechnung ist der Zugang der Stornierungserklärung bei der RailLogistix UG, bezogen auf den jeweils vereinbarten Leistungsbeginn. Es gilt folgende Stornostaffel:
a) Storno früher als 14 Arbeitstage vor Leistungsbeginn: kostenfrei;
b) Storno ab dem 14. bis zum 6. Arbeitstag vor Leistungsbeginn: 25 % des Auftragswerts der stornierten Leistung;
c) Storno ab dem 5. Arbeitstag vor Leistungsbeginn (einschließlich Nichtinanspruchnahme): 100 % des Auftragswerts der stornierten Leistung.
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1.4.3 Unabhängig von der vorstehenden Staffel werden bereits gebuchte bzw. nicht stornierbare Fremd- und Nebenleistungen – insbesondere Trassen-, Infrastruktur-, Personal- und Übernachtungskosten – in jedem Fall in tatsächlich angefallener Höhe zzgl. einer Bearbeitungsgebühr an den Auftraggeber weiterberechnet.
1.4.4 Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der RailLogistix UG durch die Stornierung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; in diesem Fall reduziert sich der zu zahlender Betrag entsprechend. Der RailLogistix UG bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens unbenommen.
1.5 Anwendungsbereich. Diese ABE gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB finden sie keine Anwendung.
1.6 Vorrang zwingender gesetzlicher Vorschriften. Soweit auf einzelne Leistungen zwingendes Recht Anwendung findet – insbesondere das Frachtrecht der §§ 407 ff. HGB, die einheitlichen Rechtsvorschriften CIM, CUV und CUI des COTIF, das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) sowie das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) – gehen dessen Regelungen diesen ABE vor. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen aufgrund zwingenden Rechts lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
1.7 Preise und Umsatzsteuer. Alle Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, in Euro netto zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Neben-, Infrastruktur- und Trassennutzungskosten sowie öffentliche Abgaben werden gesondert ausgewiesen und weiterberechnet.
1.8 Höhere Gewalt. Ereignisse höherer Gewalt – d. h. unvorhersehbare, außerhalb des Einflussbereichs der Parteien liegende Ereignisse wie Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung, Epidemien oder Pandemien, behördliche Maßnahmen, Krieg, Sabotage oder nicht von der RailLogistix UG zu vertretende Infrastruktur- oder Trassenausfälle – befreien die betroffene Partei für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkung von der Leistungspflicht. Die betroffene Partei zeigt das Ereignis der anderen Partei unverzüglich in Textform an. Dauert die Behinderung länger als 30 Kalendertage an, sind beide Parteien berechtigt, den betroffenen Vertrag durch Erklärung in Textform zu kündigen; bereits erbrachte Leistungen sind abzurechnen.
2. Leistungsbereich Fahrzeuggestellung mit Personal
2.1 Werden durch einen Vertrag dem Auftraggeber Eisenbahnfahrzeuge mit Personal der RailLogistix UG zur eigenständigen Disposition durch den Auftraggeber gestellt (z. B. Baustellenlogistik), so gelten die folgenden Regelungen.
2.2 Die Gestellung von Fahrzeugen und Personal erfolgt laut Vertrag. Der Einsatz ist einzig für die vertraglich vereinbarte Verwendung zulässig; abweichende Verwendungen bzw. Einsätze sind stets durch den Auftraggeber mit der RailLogistix UG abzustimmen, stellen eine Änderung der ursprünglichen Leistung dar und können Preiskorrekturen zur Folge haben. Dies gilt insbesondere, wenn Einsatzzeiten und Einsatzorte geändert werden sollen oder eine andere Leistungsklasse bei Triebfahrzeugen benötigt wird. Die RailLogistix UG behält gegenüber ihrem Personal das arbeitsrechtliche Weisungsrecht; der Auftraggeber erteilt im Rahmen der Disposition ausschließlich fachliche und betriebliche Anweisungen zur Erreichung des vereinbarten Einsatzzwecks. Eine Arbeitnehmerüberlassung wird hierdurch nicht begründet.
2.3 Bei Einsatzunterbrechungen von mehr als 48 Stunden können Triebfahrzeuge durch die RailLogistix UG vom Einsatzort abgezogen werden; in diesem Fall erfolgt eine erneute Berechnung der Zu- und Rückführung zu Lasten des Auftraggebers. Verbleiben Triebfahrzeuge am Einsatzort, kann eine Kaltmiete erhoben werden; deren Höhe ergibt sich aus dem Vertrag bzw. der als Anlage beigefügten Preisliste. In jedem Fall werden Infrastrukturnutzungskosten sowie die Kosten für die Nutzung peripherer Anlagen zzgl. Nebenkosten durch die RailLogistix UG abgerechnet.
2.4 Mitwirkungspflichten und Einsatzbedingungen. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, obliegen dem Auftraggeber bei der Fahrzeuggestellung mit Personal insbesondere folgende Pflichten:
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– Die Bereitstellung der erforderlichen Kraftstoffe erfolgt durch den Auftraggeber auf dessen Kosten.
– Der Auftraggeber ist für die rechtzeitige Beantragung und Beschaffung der für den Einsatz erforderlichen Unterlagen und Genehmigungen zuständig.
– Der Auftraggeber organisiert und veranlasst auf eigene Kosten die erforderliche Einweisung sowie die Orts- und Streckenkunde-Einweisung des eingesetzten Personals.
– Der Auftraggeber besorgt und bestellt den für den Einsatz erforderlichen Fahrplan bzw. die erforderlichen Trassen.
2.5 Arbeits- und Ruhezeiten. Die Einsatzplanung hat die Vorgaben des verantwortlichen Eisenbahnverkehrsunternehmens (EVU) zu beachten, insbesondere eine maximale Arbeitszeit von 10 Stunden und eine Mindestruhezeit von 11 Stunden. Für Maschinisten gilt höchstens ein 10/4-Schichtsystem. Erholungshalte müssen über folgende erreichbare Infrastrukturen verfügen: Möglichkeit zum Aufsuchen einer Toilette, Möglichkeit zur Verpflegung sowie Möglichkeit zum Verlassen des Triebfahrzeugs. Soll hiervon abgewichen werden, ist die ausdrückliche Zustimmung des eingesetzten Triebfahrzeugführers erforderlich.
2.6 Die Abrechnung erfolgt auf Basis der Leistungsdokumentation der Mitarbeiter der RailLogistix UG, jedoch mindestens in Höhe des vertraglichen Leistungsumfangs. Dokumentierter Mehraufwand wird, sofern nicht im Angebot bzw. Vertrag abweichend geregelt, zu gleichen Konditionen zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Mindestberechnung für Leistungen beträgt pro Schicht 8,5 Stunden zzgl. Nebenkosten.
2.7 Stornierungen richten sich ausschließlich nach der einheitlichen Stornierungsregelung in Ziffer 1.4.
2.8 Die Gestellung von Ersatzfahrzeugen oder Ersatzpersonal durch die RailLogistix UG ist grundsätzlich ausgeschlossen. Regressansprüche sowie die Haftung für Mangelfolgeschäden aufgrund nicht rechtzeitiger, ausgefallener oder unterbrochener Leistungserbringung – einschließlich der Fälle von Krankheit, Unfall oder Panne sowie sonstiger, nicht durch die RailLogistix UG zu vertretende Gründe – sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder Leben, Körper oder Gesundheit verletzt sind. Dies gilt ferner für Betriebsunterbrechungen, Störungen und entgangenen Gewinn. Die RailLogistix UG ist gehalten, den Auftraggeber unverzüglich über eine Störung oder einen Ausfall in Kenntnis zu setzen und Maßnahmen zu ergreifen, die eine rasche Wiederaufnahme der Leistungserbringung ermöglichen.
3. Leistungsbereich Vermietung von Fahrzeugen und sonstigen Mietgegenständen
3.1 Werden durch einen Vertrag dem Auftraggeber Eisenbahnfahrzeuge oder sonstige Mietgegenstände ohne Personal der RailLogistix UG zur eigenständigen Nutzung überlassen (z. B. eine Mietlokomotive oder sonstiges Gerät), so gelten die folgenden Regelungen entsprechend für alle Mietgegenstände.
3.2 Für den oder die zu überlassenden Mietgegenstände ist ein Mietvertrag zu schließen, der die zulässige Verwendung und die damit verbundenen Auflagen und Haftungen regelt. Liegt im Sinne des Angebot-Bestellung-Bestätigung-Prozesses ein Vertrag vor, so liegt abweichend von Ziffer 1.3 erst dann eine verbindliche Leistungsausführung vor, wenn ein Mietvertrag zwischen den Vertragsparteien geschlossen ist. Im Falle widersprüchlicher oder abweichender Regelungen im Mietvertrag gehen diese Bedingungen dem Angebot bzw. Vertrag und den ABE vor.
3.3 Bei jeder Übergabe ist ein Übergabeprotokoll zu fertigen, das durch einen berechtigten Angestellten oder Erfüllungsgehilfen der RailLogistix UG zu unterzeichnen ist. Übergabeprotokolle ohne eine solche Unterschrift haben keine Rechtsgültigkeit.
3.4 Die RailLogistix UG führt mit Übergabe eines Fahrzeugs eine einmalige, fahrzeugspezifische Unterweisung (keine Baureihenausbildung) von Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers durch; die Kosten trägt der Auftraggeber. Der Auftraggeber stellt sicher, dass nur Personal eingesetzt wird, das über die entsprechende Baureihenausbildung verfügt und an der fahrzeugspezifischen Unterweisung teilgenommen hat. Es sind alle Bedienungsvorschriften und
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Maschinenanweisungen der RailLogistix UG zu befolgen; dazu zählen u. a. ein ordentlicher und vollständiger Vor- und Nachbereitungsdienst, das vollständige Ausfüllen des Übergabebuches sowie das Einhalten der vorgegebenen Grenzlasten.
3.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich, einen Versicherungsnachweis zu liefern, dass eine Haftpflichtversicherung gemäß Eisenbahn-Pflichtversicherungsverordnung besteht und eine Maschinenkaskoversicherung speziell für die überlassenen Mietgegenstände abgeschlossen wurde.
3.6 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass Mietgegenstände verwendungsfähig zurückgegeben werden – d. h. bei entladenen Wagen vollständig entleert, gereinigt und entseucht, bei Triebfahrzeugen vollgetankt und geladen – und fristgerecht komplett am vereinbarten Ort übergeben werden. Erforderliche Betankung, Beladung und Reinigung werden anderenfalls nach Aufwand zzgl. Verwaltungsaufwand weiterbelastet. Für die fristgerechte Rückgabe ist der Auftraggeber verantwortlich; für eventuelle Mangelfolgeschäden (Verdienstausfall, Ansprüche Dritter etc.) haftet er in vollem Umfang. Bei verspäteter Rückgabe wird der Mehraufwand je angefangene Stunde zzgl. eines Verzugsaufschlags von 20 % der vereinbarten Vergütung, höchstens jedoch [X] EUR pro Tag, abgerechnet.
3.7 Der RailLogistix UG steht es frei, jederzeit die überlassenen Mietgegenstände zu besichtigen und den ordnungsgemäßen Zustand, Betrieb und die Bedienung zu überprüfen. Werden Mängel oder Verstöße festgestellt, können Mietgegenstände dem Auftraggeber mit sofortiger Wirkung entzogen werden. Für die hierdurch entstehenden Kosten sowie eventuelle Mangelfolgeschäden (z. B. Instandsetzungskosten, Verdienstausfall) haftet der Auftraggeber in vollem Umfang.
3.8 Die Abrechnung erfolgt auf Basis des Mietvertrages.
3.9 Stornierungen richten sich ausschließlich nach der einheitlichen Stornierungsregelung in Ziffer 1.4.
3.10 Die Gestellung von Ersatzgegenständen durch die RailLogistix UG ist ausgeschlossen; Regressansprüche bei Ausfall oder technischem Defekt mit eventuellen Folgeschäden werden vorsorglich abgelehnt. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden, wie Transportausfall, Betriebsunterbrechung oder Störungen sowie entgangener Gewinn, ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder Leben, Körper oder Gesundheit verletzt sind.
4. Leistungsbereich Personalüberlassung
4.1 Werden durch einen Vertrag dem Auftraggeber Personale der RailLogistix UG überlassen (z. B. für Triebfahrzeugführerleistungen), so gelten die folgenden Regelungen.
4.2 Die RailLogistix UG besitzt die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gemäß AÜG. Vor dem Überlassungsvorgang sind zwischen der RailLogistix UG und dem Auftraggeber ein Überlassungsvertrag zu schließen und die Begleitdokumente auszufüllen. Der Personaleinsatz erfolgt anschließend per Abrufformular. Abweichend von Ziffer 1.3 liegt erst dann eine verbindliche Leistungsausführung vor, wenn ein Überlassungsvertrag geschlossen, die Begleitdokumente ausgefüllt vorliegen und ein Personalabruf erfolgt und durch die RailLogistix UG bestätigt wurde. Im Falle widersprüchlicher Regelungen im Überlassungsvertrag gehen diese Bedingungen dem Angebot bzw. Vertrag und den ABE vor.
4.3 Durch den Vertrag wird kein Vertragsverhältnis zwischen dem Mitarbeiter der RailLogistix UG und dem Auftraggeber begründet. Während des Einsatzes unterliegen die Mitarbeiter der RailLogistix UG den Weisungen des Auftraggebers und arbeiten unter dessen Aufsicht und Anleitung. Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit können nur zwischen der RailLogistix UG und dem Auftraggeber vereinbart werden.
4.4 Der Auftraggeber setzt Mitarbeiter der RailLogistix UG ausschließlich an dem Ort und für die Tätigkeiten ein, die im Abruf vereinbart wurden. Er lässt sie nur die erforderlichen Arbeitsmittel verwenden bzw. Fahrzeuge bedienen, auf denen sie ausgebildet sind. Dies gilt sinngemäß auch für die Einsatzorte und die damit verbundene Orts- und Streckenkenntnis.
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4.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich, auf eigene Kosten dem Personal der RailLogistix UG alle notwendigen Dokumente auszustellen (Zusatzbescheinigung, Änderungen hierzu etc.) sowie erforderliche Fachgespräche und Ausbildungen vorzunehmen. Der entsprechende Zeitaufwand wird als Arbeitszeit in Rechnung gestellt. Regelwerke und unternehmenseigene Weisungen, die beim Auftraggeber Anwendung finden, sind spätestens 24 Stunden vor Leistungsbeginn unaufgefordert zuzusenden.
4.6 Die Abrechnung erfolgt auf Basis der Leistungsdokumentation der Mitarbeiter der RailLogistix UG, jedoch mindestens in Höhe des vertraglichen Leistungsumfangs. Dokumentierter Mehraufwand wird, sofern nicht abweichend geregelt, zu gleichen Konditionen zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Mindestberechnung für eine Personalschicht beträgt 8,5 Stunden zzgl. Nebenkosten.
4.7 Stellt das Personal bei Dienstbeginn grobe Mängel an Fahrzeugen oder anderer Ausstattung des Auftraggebers fest, so kann es – sofern die Mängel nicht umgehend abgestellt werden – die Leistung absagen bzw. der Ausführung widersprechen. Auch in diesem Fall sind Regressansprüche sowie die Haftung für Mangelfolgeschäden ausgeschlossen. Da die Schicht durch das Personal der RailLogistix UG angetreten wurde, wird der vereinbarte Tagessatz in voller Höhe abgerechnet.
4.8 Stornierungen richten sich ausschließlich nach der einheitlichen Stornierungsregelung in Ziffer 1.4.
4.9 Die Gestellung von Ersatzpersonal durch die RailLogistix UG ist ausgeschlossen; Regressansprüche bei Leistungsausfall oder Unterbrechung mit eventuellen Folgeschäden werden vorsorglich abgelehnt. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden, wie Transportausfall, Betriebsunterbrechung oder Störungen sowie entgangener Gewinn, ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder Leben, Körper oder Gesundheit verletzt sind. Im Übrigen gelten die Regelungen des Leistungsbereichs Fahrzeuggestellung mit Personal (Ziffer 2) entsprechend.
4.10 Gesetzliche Vorgaben der Arbeitnehmerüberlassung. Die Überlassung erfolgt auf Grundlage der Erlaubnis nach § 1 AÜG und wird im Überlassungsvertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung gekennzeichnet; die Person des überlassenen Arbeitnehmers wird vor Beginn der Überlassung konkretisiert. Es gelten die zwingenden Vorschriften des AÜG, insbesondere der Gleichstellungsgrundsatz (Equal Treatment / Equal Pay) nach § 8 AÜG sowie die Höchstüberlassungsdauer von 18 aufeinanderfolgenden Monaten je Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1b AÜG), soweit kein anwendbarer Tarifvertrag Abweichendes zulässt. Der Auftraggeber stellt die zur Berechnung des Equal Pay erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung.
5. Leistungsbereich Verkehrsleistung und Transportauftrag
5.1 Wird durch einen Vertrag die RailLogistix UG mit der Durchführung von Verkehrs- oder Rangierleistungen (keine Baustellenlogistik) beauftragt, so gelten die folgenden Regelungen.
5.2 Die RailLogistix UG setzt voraus, dass der zu befördernde Zug bzw. die zu befördernde Fahrzeuge abfahrbereit, ggf. lauffähig oder schleppfertig, und wagentechnisch untersucht am Abfahrtsort bereitstehen; die entsprechenden Nachweise müssen sich am Zug oder den Fahrzeugen befinden. Das Abstellgleis im Zielbahnhof ist vor der Abfahrt mitzuteilen. Anfallende Infrastrukturnutzungskosten werden zzgl. Aufschlag weiterberechnet. Verzögerungen aufgrund mangelnder Vorbereitung des Auftraggebers werden zusätzlich nach Aufwand in Rechnung gestellt. Lässt die betriebliche Situation keine Verzögerung zu, behält sich die RailLogistix UG vor, den Transportauftrag zu Lasten des Auftraggebers vollständig abzubrechen. Für höhere Gewalt oder sonstige nicht vorhersehbare Vorkommnisse übernimmt die RailLogistix UG keine Haftung.
5.3 Der Auftraggeber hat bereitgestellte Wagen und Ladung auf Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck sowie auf sichtbare Mängel zu prüfen und die RailLogistix UG unverzüglich und schriftlich über Beanstandungen zu informieren. Es obliegt dem Auftraggeber, Sonder- und Baufahrzeuge (z. B. Gleiskrane, Stopfmaschinen) vor Abfahrt und nach Ankunft, Wagen vor dem
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Beladevorgang und das Frachtgut nach Ankunft ordnungsgemäß auf Mängel zu prüfen. Mängelrügen haben unverzüglich und schriftlich zu erfolgen.
5.4 Der Auftraggeber haftet für Schäden an Fahrzeugen, Wagen und Ladung, die durch ihn oder von ihm beauftragte Dritte verursacht worden sind. Es wird vermutet, dass der Schaden im Gewahrsam des Auftraggebers entstanden ist, sofern der Schaden nicht von der RailLogistix UG schriftlich anerkannt wird oder bei Übergabe bereits vorhanden bzw. auf einen bei Übergabe bereits vorhandenen Mangel zurückzuführen war. Die Beweislast hierfür trägt der Auftraggeber.
5.5 Die zu überführenden Eisenbahnfahrzeuge müssen über eine gültige Zulassung nach EBO verfügen; alternativ ist eine gültige Lauffähigkeitsuntersuchung der RailLogistix UG mindestens 48 Stunden vor Transporttermin zur Prüfung vorzulegen. Wagenlisten sind spätestens 12 Stunden vor dem geplanten Transporttermin zu übergeben.
5.6 Ist die RailLogistix UG mit der Durchführung einer Wagentechnischen Untersuchung (WTU) oder Lauffähigkeitsuntersuchung (LU) beauftragt, so sind ihr fahrzeugspezifische Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Anspruch auf Leistungsvergütung besteht in jedem Fall, auch wenn eine Untersuchung negativ ausgefallen ist. Auf Verlangen sind dem Auftraggeber die Prüfprotokolle der verwendeten Messmittel vorzulegen. Für nicht eindeutig erkennbare Mängel, die das Personal der RailLogistix UG während einer WTU oder LU nicht festgestellt hat, wird keine Haftung übernommen; dies gilt auch für daraus resultierende Folgeschäden. Regressansprüche sowie die Haftung für Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder Leben, Körper oder Gesundheit verletzt sind.
5.7 Die Abrechnung erfolgt auf Basis der Leistungsdokumentation der Mitarbeiter der RailLogistix UG, jedoch mindestens in Höhe des vertraglichen Leistungsumfangs. Dokumentierter Mehraufwand wird, sofern nicht abweichend geregelt, zu gleichen Konditionen zusätzlich in Rechnung gestellt.
5.8 Stornierungen richten sich ausschließlich nach der einheitlichen Stornierungsregelung in Ziffer 1.4.
5.9 Die Gestellung von Ersatzfahrzeugen oder Ersatzpersonal durch die RailLogistix UG ist grundsätzlich ausgeschlossen. Regressansprüche sowie die Haftung für Mangelfolgeschäden aufgrund nicht rechtzeitiger, ausgefallener oder unterbrochener Leistungserbringung sowie sonstiger, nicht durch die RailLogistix UG zu vertretende Gründe sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder Leben, Körper oder Gesundheit verletzt sind. Dies gilt ferner für Betriebsunterbrechungen, Störungen und entgangenen Gewinn. Die RailLogistix UG ist gehalten, den Auftraggeber unverzüglich über eine Störung oder einen Ausfall in Kenntnis zu setzen und Maßnahmen zur raschen Leistungserbringung zu ergreifen.
6. Eisenbahnbetrieb
6.1 Die RailLogistix UG besitzt nach § 6 AEG die Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen, bedient sich jedoch zur Leistungserbringung Kooperationsverträgen mit anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen. Die eisenbahnbetriebliche Verantwortung obliegt dem entsprechenden Eisenbahnverkehrsunternehmen; dessen Weisungen haben die eingesetzten Personale Folge zu leisten.
6.2 Die RailLogistix UG ist gemäß AEG selbstständiger Fahrzeughalter.
6.3 Soll Personal des Auftraggebers in Form von Angestellten oder Erfüllungsgehilfen zum Einsatz kommen, so obliegt die Überprüfung und Freigabe einzig den autorisierten Mitarbeitern des Eisenbahnverkehrsunternehmens. Der Auftraggeber bestätigt stellvertretend, dass eisenbahnbetriebliche Aufgaben auf seine Angestellten oder Erfüllungsgehilfen übertragen werden können. Dies gilt insbesondere, sofern diese als Rangierbegleiter (Rb) oder Aufsicht im Zugförder- bzw. Rangierdienst (Azf) tätig sind. Bei Feststellung von Mängeln oder Verstößen seiner Angestellten oder Erfüllungsgehilfen haftet der Auftraggeber in vollem Umfang gegenüber der RailLogistix UG und dem verantwortlichen Eisenbahnverkehrsunternehmen. Dies gilt für alle hieraus resultierenden Behinderungen, Ausfälle, Störungen, Regressansprüche (auch Dritter),
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Schäden aller Art und Mangelfolgeschäden. Die Regelungen gelten auch, wenn der Auftraggeber einen Nachunternehmer mit der Gestellung von Personal beauftragt.
6.4 Dem Einsatz von Angestellten oder Erfüllungsgehilfen sowie Personal von Nachunternehmern des Auftraggebers kann jederzeit durch die RailLogistix UG oder Vertreter des Eisenbahnverkehrsunternehmens widersprochen werden. Die Durchführung von Zug- und Rangierfahrten kann durch die RailLogistix UG, das eingesetzte Personal und das Eisenbahnverkehrsunternehmen aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Regressansprüche sowie die Haftung für Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder Leben, Körper oder Gesundheit verletzt sind.
6.5 Für die Bestellung von Trassen ist ausschließlich das Bestellformular der RailLogistix UG zu verwenden; dabei ist zu beachten, dass die Grenzlasten der Triebfahrzeuge der RailLogistix UG auf 80 % der durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen angegebenen Grenzlasten reduziert sind. Das Bestellformular ist spätestens 24 Stunden vor der ersten angegebenen Trasse zur Prüfung vorzulegen. Die Abrechnung erfolgt zzgl. Trassennebenkosten und Bearbeitungsgebühr; weitere Infrastrukturnutzungskosten werden zzgl. Nebenkosten und Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt. Der RailLogistix UG entsteht zu keinem Zeitpunkt eine Lieferpflicht von Trassen. Regressansprüche sowie die Haftung für Mangelfolgeschäden aufgrund nicht rechtzeitiger oder ausgefallener Gestellung von Trassen sind ausgeschlossen.
7. Genehmigungen und Zertifizierungen
7.1 Die RailLogistix UG besitzt gemäß §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) die Erlaubnis zur Überlassung von Arbeitnehmern.
7.2 Die RailLogistix UG besitzt die Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen.
7.3 Die RailLogistix UG besitzt ein gemäß DIN EN ISO 9001:2015 zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem.
7.4 Die RailLogistix UG ist als Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 56 Kreislaufwirtschaftsgesetz für die Tätigkeiten Sammeln und Befördern aller Abfallarten zertifiziert.
7.5 Die RailLogistix UG ist präqualifizierter Lieferant der Deutschen Bahn AG im Bereich Anmietung Lokomotiven.
8. Haftung
8.1 Die RailLogistix UG haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz.
8.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die RailLogistix UG nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten – solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
8.3 Im Rahmen der Haftung nach Ziffer 8.2 ist die Haftung der Höhe nach auf [X] % des Vertragswerts bzw. der Gesamtleistung, höchstens jedoch auf die Höhe der Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung der RailLogistix UG begrenzt. Eine weitergehende Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
8.4 Ausgeschlossen ist insbesondere die Haftung für Schäden, die durch Dritte, durch höhere Gewalt (Ziffer 1.8) oder durch nicht vorhersehbare, von der RailLogistix UG nicht zu vertretende Baubehinderungen, Maschinenausfälle, fehlendes Personal oder damit verbundene Transportverspätungen verursacht wurden. Ausgeschlossen sind ferner Mangelfolgeschäden,
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Betriebsunterbrechungen, Störungen und entgangener Gewinn, soweit nicht eine Haftung nach den Ziffern 8.1 oder 8.2 besteht.
8.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der RailLogistix UG und gelten entsprechend für die in den einzelnen Leistungsbereichen geregelten Haftungsausschlüsse (Ziffern 2.8, 3.10, 4.9, 5.9, 6.4 und 6.5). Soweit zwingendes Frachtrecht (Ziffer 1.6) Anwendung findet, gehen dessen Haftungsregelungen vor.
9. Zahlung und Aufrechnung, Schlussbestimmungen
9.1 Der Vergütungsanspruch der RailLogistix UG wird nach Leistungserfüllung und Erstellung einer entsprechenden Rechnung fällig; die Abrechnung von Teilleistungen ist zulässig. Rechnungen sind binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum und ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig, sofern im Vertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde. Bei Unstimmigkeiten über das Datum des Rechnungszugangs wird angenommen, dass die Rechnung innerhalb von 3 Werktagen nach Rechnungsdatum zugegangen ist; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines anderen Eingangsdatums überlassen.
9.2 Mit Ablauf des 15. Tages nach Rechnungszugang kommt der Auftraggeber in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Der Rechnungsbetrag ist ab diesem Datum mit 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die RailLogistix UG ist ferner berechtigt, nach Verzugseintritt für jede berechtigte Mahnung einen pauschalierten Schadensersatz von 5,00 EUR sowie eine Bearbeitungs- und Portogebühr von 25,00 EUR zu erheben.
9.3 Gegen Ansprüche der RailLogistix UG ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit solchen Ansprüchen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Beanstandungen einzelner Rechnungspositionen berechtigen nicht zur Zurückbehaltung unbestrittener Beträge. Einwendungen gegen Rechnungen sind schriftlich und unverzüglich, spätestens 3 Werktage nach Rechnungseingang, zu erheben.
9.4 Ansprüche aus dem Vertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt am Tag der Leistung, bei Transporten mit dem Tag der Ablieferung. Diese Verjährungsfrist gilt nicht für Ansprüche wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder soweit zwingende gesetzliche Regelungen anderes vorschreiben.
9.5 Die Abtretung oder Verpfändung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der RailLogistix UG. § 354a HGB bleibt unberührt.
9.6 Sollten Teile dieser ABE unwirksam sein oder werden oder im Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt; die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommt. § 139 BGB ist insoweit abbedungen.
9.7 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis ist, soweit die Beteiligten Kaufleute i. S. d. HGB sind, der Sitz der RailLogistix UG; für Ansprüche gegen die RailLogistix UG ist dieser Gerichtsstand ausschließlich. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt ausschließlich zwischen Kaufleuten i. S. d. HGB. Es gilt deutsches Recht.
9.8 Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Vertragsabwicklung erfolgt gemäß der Datenschutzerklärung der RailLogistix UG, abrufbar unter www.rcf-unternehmensgruppe.de. Beide Parteien halten die anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), ein. Soweit eine Partei personenbezogene Daten im Auftrag der anderen verarbeitet, schließen die Parteien einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
9.9 Vertragslaufzeit und Kündigung. Laufzeit und ordentliche Kündigung von Dauerschuldverhältnissen, insbesondere von Miet- und Überlassungsverträgen, richten sich nach
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dem jeweiligen Einzelvertrag. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen der Textform.
9.10 Gesetzliche Pflichten, Mindestlohn und Freistellung. Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der jeweils einschlägigen gesetzlichen Pflichten, insbesondere des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG). Setzt eine Partei Nachunternehmer ein, stellt sie sicher, dass auch diese die genannten Pflichten einhalten, und stellt die andere Partei von einer Inanspruchnahme aufgrund von Verstößen ihrer Nachunternehmer auf erstes Anfordern frei.